Wer Arbeitslosengeld II bezieht, hat unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf ein Darlehen zum Ausgleich offener Stromrechnungen. Allerdings muss der Hilfebedürftige akzeptieren, dass künftig die Abschlagzahlungen direkt vom Regelsatz abgezogen und an den Stromversorger überwiesen werden, entschied das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg. Die Sozialbehörde (Arge) dürfe die Notlage durch gesperrte Energielieferung nicht ignorieren. Das gelte insbesondere im Interesse von minderjährigen Kindern. (ddp)
Aktenzeichen L 28 B 2169/07 AS ER